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   BGH, 22.09.2009 - StB 38/09   

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https://dejure.org/2009,9162
BGH, 22.09.2009 - StB 38/09 (https://dejure.org/2009,9162)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - StB 38/09 (https://dejure.org/2009,9162)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2009 - StB 38/09 (https://dejure.org/2009,9162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 478 Abs. 1 StPO; § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG; § 101 Abs. 7 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 475 StPO; § 100a StPO
    Nachträglicher Rechtsschutz gegen Überwachung der Telekommunikation; Umfang der erforderlichen Akteneinsicht (angefochtene Entscheidungen in ungekürzter Form; Grundlagen der angefochtenen Entscheidung); rechtliches Gehör; in-camera-Verfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde eines Drittbetroffenen gegen die Anordnung und Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen i.R.e. Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde eines Drittbetroffenen gegen die Anordnung und Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen i.R.e. Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 281
  • StV 2010, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.09.2009 - StB 28/09

    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 38/09
    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Außerdem müssen ihr die sie betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Verfahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486).

    Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straftaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entgegensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 25 a).

    Diese darf jedoch zurückgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Gefährdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die für sein Rechtsschutzbegehren relevanten Aktenteile gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

  • BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 38/09
    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 38/09
    Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

    Auszug aus BGH, 22.09.2009 - StB 38/09
    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).
  • BGH, 31.10.2023 - StB 30/23

    Ablehungsgesuch gegen den 3. Strafsenat in einem Verfahren wegen des Verdachts

    Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist daher im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 371; Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, juris Rn. 13; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

    b) Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächspartner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist, im Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwendung dieser Vorschriften dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 8; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

    Außerdem müssen diesem die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse aus der Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 12; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282).

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